20.04.2020

Weiterhin telefonische Krankschreibungen bei Atemwegserkrankungen möglich

Ärzte dürfen Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege oder auch Covid-19-Verdacht voraussichtlich weiterhin für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Dies sieht der Entwurf der "Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie zur Anpassung und Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit" vor, den der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 21.4.2020 veröffentlicht hat.

Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit soll im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden können, so dass Arbeitnehmer insgesamt für 14 Tage telefonisch krankgeschrieben werden können. Die telefonische Anamnese durch den Vertragsarzt soll im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.

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Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des G-BA

G-BA PM v. 21.4.2020
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