02.02.2016

Wertsachen im Betrieb gestohlen - Wann haftet der Arbeitgeber?

Schutzpflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachten Sachen lassen sich regelmäßig nur dann begründen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Nur dann hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen.

LAG Hamm 21.1.2016, 18 Sa 1409/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitet in einem Krankenhaus. Er hatte behauptet, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 € in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung sei es jedoch nicht dazu gekommen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden sein. Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei.

Der Kläger war der Ansicht, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Infolgedessen nahm er die Arbeitgeberin auf Schadensersatz in Anspruch. Das ArbG wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück.

Die Gründe:
Dem Kläger werden die wegen der Rücknahme der Klage reduzierten Verfahrenskosten auferlegt.

Schutzpflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die von den Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachten Sachen lassen sich regelmäßig nur dann begründen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Nur dann hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen. Dies ist schon allein deshalb angebracht, um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen. Die Kammer kann sich mit dieser Argumentation auf schon aus den sechziger und siebziger Jahren stammende Rechtsprechung des BAG beziehen.

LAG Hamm PM vom 21.1.2016
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