16.01.2015

Whistleblowing mal andersherum: Auch Strafanzeigen gegen Arbeitnehmer setzen innerbetrieblichen Klärungsversuch voraus

Erstattet ein Arbeitgeber Strafanzeige gegen einen Arbeitnehmer, ohne zuvor versucht zu haben, die Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu klären, so muss er ggf. die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Arbeitnehmers übernehmen. Das folgt aus den im Arbeitsverhältnis bestehenden besonderen Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen darf.

ArbG Köln 6.11.2014, 11 Ca 3817/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem beklagten Werttransportunternehmen als Fahrer beschäftigt. Er hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale der Arbeitgeberin ab, was allerdings nicht quittiert wurde.

Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte und der Vorgang nicht nachvollzogen werden konnte, erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger, ohne diesen hierzu zu befragen.

Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte von der Beklagten die Erstattung der Kosten. Das Arbeitsgericht gab seiner hierauf gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.

Zwar darf jemand, der gutgläubig eine Strafanzeige erstattet, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruchs belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht 1985 aufgestellt hat, gilt im Arbeitsverhältnis allerdings nicht uneingeschränkt.

Im Arbeitsverhältnis bestehen nämlich besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen darf. Danach müssen Arbeitgeber leicht vermeidbare Strafanzeigen gegen ihre Arbeitnehmer unterlassen. Die Beklagte hätte daher den Kläger vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.

Arbeitsgericht Köln PM 8/2014 v. 18.12.2014
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