16.08.2018

Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen muss im Vertrag konkretisiert werden

Der Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung muss solche konkreten Sachgründe beinhalten, so dass der Arbeitnehmer erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die einfache Angabe aus wirtschaftlichen Gründen ist nicht hinreichend konkret, insbesondere da der Widerrufsvorbehalt eine Hauptleistung (Dienstwagenüberlassung als Teil der Arbeitsvergütung) betrifft.

LAG Niedersachsen 28.3.2018, 13 Sa 304/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger trat 2011 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es unter Ziffer 4, dass das aufgeschlüsselte Gehalt in einer Anlage 1 zum Arbeitsvertrag besonders bekanntgegeben wird. In Ziffer 4 dieser Anlage steht, dass SID dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, der auch privat genutzt werden darf. Des Weiteren ist SID berechtigt, die Dienstwagenstellung jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Seit Oktober 2015 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte stellte dem Kläger als Dienstwagen einen VW Cross-Touran, der neu etwa 33.000 € kostet, zur Verfügung. Die wirtschaftliche Bilanz der Beklagten wies für 2014 einen Verlust i.H.v. ca. 19,5 Mio. € und für das Jahr 2015 i.H.v. ca. 16,7 Mio. € aus. Die Beklagte traf daraufhin die unternehmerische Entscheidung, künftig Poolfahrzeuge einzusetzen, die nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden können. Mit Schreiben vom 6.6.2016 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens die Überlassung des Dienstwagens und damit die Gewährung der Privatnutzung mit Wirkung zum 30.6.2016. Der Kläger gab den Dienstwagen am 15.7.2016 zurück.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Überlassung eines Dienstwagens und Nutzungsausfallentschädigung ab dem 16.7.2016. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsregelung sei intransparent und daher unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:

Der Kläger hat nach § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 283 S. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz ab dem 16.7.2016, weil die Beklagte ab diesem Zeitpunkt ihre Pflicht aus Ziffer 4 der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag verletzt hat, dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, das auch privat genutzt werden darf. Die Ausübung des Widerrufsrechts der Beklagten war unwirksam, denn der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 4 der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da die Möglichkeit der Beklagten besteht, eine Hauptleistungspflicht (Dienstwagen ist Teil der Arbeitsvergütung) einseitig einzuschränken bzw. zu ändern.

Der Widerrufsvorbehalt genügt nicht den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist ein Leistungsänderungsrecht gerechtfertigt, wenn dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Erforderlich ist zudem auch, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung gewährleistet. Der Sachgrund, wann ein Widerruf möglich ist, muss deshalb in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die alleinige Angabe aus wirtschaftlichen Gründen ist nicht konkret genug. Der Grad der Störung (nicht ausreichender Gewinn, Rückgang der Entwicklung, etc.) muss konkretisiert werden.

Diesem Transparenzgebot wird die Klausel im Streit nicht gerecht. Die Angabe, dass der Arbeitnehmer, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, mit dem Entzug des Dienstwagens rechnen muss, ist nach dem Gegenstand und dem Umfang des hier vereinbarten Änderungsvorbehalts nicht ausreichend. Unter Berücksichtigung der Interessenlage und dem Umstand, dass es sich um eine Hauptleistungspflicht handelt und die kurzfristige Anschaffung eines Pkw mit hohen Kosten verbunden ist, ist der vereinbarte Widerruf inhaltlich zu weit gefasst.

Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises (33.000 €) des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt. Mithin 330 € monatlich ab dem 16.7.2017.

Linkhinweis:

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