10.07.2013

Wieder Streit bei der BA: In Auswahl für Versetzungen sind auch vormals unbefristet Beschäftigte einzubeziehen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zahlreiche Arbeitsverträge aufgrund des Urteil des BAG vom 9.3.2011 (Az.: 7 AZR 728/09) "entfristet". Soweit hierdurch Versetzungen erforderlich geworden sind, durfte sie die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer nicht auf die vormals befristet Beschäftigten beschränken. Eine solche Auswahl ist unbillig und führt zur Unwirksamkeit der jeweiligen Versetzung.

BAG 10.7.2013, 10 AZR 915/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der beklagten BA zunächst befristet bis Juli 2009 in der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Nachdem das BAG am 9.3.2011 (Az.: 7 AZR 728/09) entschieden hatte, dass sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann, "entfristete" die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge, darunter auch den Arbeitsvertrag der Klägerin.

Später versetzte die Beklagte viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer. Hiervon war auch die Klägerin betroffen, die ab dem 1.8.2011 zur rund 280 Kilometer von ihrem bisherigen Einsatzort entfernten Agentur für Arbeit in Weiden wechseln sollte.

Mit ihrer gegen die Versetzung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände unbillig sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu Unrecht nur die vormals befristet Beschäftigten in die Auswahl für die Versetzungen einbezogen. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass sie die schon ursprünglich unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt versetzen könne. Im Übrigen habe die Vorgehensweise auch dem Betriebsfrieden gedient.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Versetzung der Klägerin ist unwirksam.

Die Beklagte ist zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und arbeitsvertraglich berechtigt, die Klägerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar.

Die Versetzung ist aber nur wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen der Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Auch bei der Auswahl der für eine Versetzung in Betracht kommenden Arbeitnehmer sind die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten.

Nach diesen Grundsätzen war die Auswahl der Beklagten, die nur Beschäftigte einbezog, die zuvor befristete Arbeitsverträge hatten, unzulässig. Die Versetzung der Klägerin ist deshalb unwirksam.

Der Hintergrund:
Sowohl beim Bundesarbeitsgericht als auch bei den Instanzgerichten sind noch zahlreiche vergleichbare Rechtsstreitigkeiten anhängig, die Versetzungen aus verschiedenen Arbeitsagenturen betreffen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 45 vom 10.7.2013
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