07.07.2020

Wiedereröffnung von Betrieben nach dem Lockdown - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Schließung des Betriebs bis zum Abschluss einer Gefährdungsbeurteilung nach dem "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard", da dieser Erlass des BMAS keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darstellt.

ArbG Hamm v. 4.5.2020 - 2 BVGa 2/20
Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin betreibt in einem Einkaufszentrum ein Einzelhandelsgeschäft. Am 9.4.2020 vereinbarte sie mit ihrem Betriebsrat aufgrund der aktuellen Einschränkungen eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit einer Geltungsdauer bis zum 31.5.2020. Daraufhin wurde der Betrieb geschlossen.

Die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Betrieb zum 28.4.2020 wieder zu öffnen, und wies den Arbeitnehmern per Personaleinsatzplan Arbeitszeiten zu, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" des BMAS vom 16.4.2020 in dem Betrieb noch nicht umgesetzt.

Der Betriebsrat beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmern Arbeitszeiten zuzuweisen, soweit keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt, und, es zu unterlassen die Filialen zu öffnen, solange die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gilt, sowie der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betrieb bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach neuem Arbeitsschutzstandard zu schließen.

Die Gründe:

Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung zu. Danach darf die Arbeitgeberin die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats abrufen. Daneben steht dem Betriebsrat auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu, soweit die Arbeitgeberin Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die vom Betriebsrat vertreten werden, abruft, ohne die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf die Schließung des Betriebs bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach dem "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard". Es handelt sich bei diesem Erlass des BMAS nicht um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Der Erlass des BMAS sieht die Rechtsfolge einer Betriebsschließung bis zu einer Regelung zwischen den Betriebsparteien auch nicht vor.

Schließlich steht dem Betriebsrat auch i.Ü. kein Anspruch auf Betriebsschließung zu. Die Arbeitgeberin ist zwar aufgrund der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung daran gehindert, die Mitarbeiter i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen; sie ist jedoch nicht daran gehindert, Dritte zu beschäftigen, die nicht ihrem Direktionsrecht unterworfen und nicht vom Betriebsrat vertreten werden.

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