19.08.2011

Zum Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor. Der Betriebsübergang scheiterte nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des AG angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt wurde.

BAG 18.8.2011, 8 AZR 230/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1992 in dem von der H-GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die H-GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I-GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese GmbH wurde der Beklagte vom AG zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H-GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Er schloss mit allen Mitarbeitern - mit Ausnahme der Klägerin - neue Arbeitsverträge.

Mit ihrer Feststellungsklage machte die Klägerin den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten geltend. Ferner verlangte sie von ihm Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war der Ansicht, es liege ein Betriebsübergang von der H-GmbH auf den Beklagten vor. Der Beklagte war hingegen der Auffassung, ein Betriebsübergang könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil er den Hotelbetrieb nicht durch Rechtsgeschäft erworben habe. Er habe den Hotelbetrieb vielmehr im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung, das Zwangsverwaltungsobjekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen, fortgeführt.

Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der H-GmbH ist auf den Beklagten übergegangen.

Ein Betriebsübergang vom früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheiterte nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des AG angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter war als Übergang des Hotelbetriebs "durch Rechtsgeschäft" i.S.v. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zusehen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 66 vom 18.8.2011
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