10.10.2019

Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

Art. 45 Abs. 1 AEUV kann der Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegenstehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.

EuGH v. 10.10.2019 - C-703/17
Der Sachverhalt:
An der Universität Wien werden nach einem Rektoratsbeschluss vom 8.11.2011 einschlägige Vordienstzeiten eines Senior Lecturers/Postdocs an einer anderen Universität bei der Festlegung seiner Gehaltseinstufung nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet. Als einschlägige Berufserfahrung gelten nicht nur frühere Betätigungen, die gleichwertig oder gar identisch mit denjenigen sind, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit an der Universität Wien gehalten ist, sondern auch alle anderen Arten von Betätigungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit schlicht nützlich sind.

Die Klägerin, eine deutsche Historikerin, wechselte nach fünfjähriger Lehrtätigkeit an der Universität München zum Wintersemester 2000/2001 an die Universität Wien, wo sie zunächst als Lehrbeauftragte, dann als Universitätsdozentin und ab Oktober 2010 als Senior Lecturer/Postdoc beschäftigt war. Sie klagt vor den österreichischen Gerichten auf Anrechnung aller ihrer Vordienstzeiten - nämlich der achteinhalb Jahre an der Universität Wien und der fünf Jahre an der Universität München - mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe.

Das Oberlandesgericht Wien möchte EuGH wissen, ob die streitige Regelung mit dem Unionsrecht, konkret mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist.

Die Gründe:
Art. 45 Abs. 1 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) kann der Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie der hier in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegenstehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist. Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.

Eine derartige Regelung, die einen Unterschied in der Behandlung von Arbeitnehmern nach Maßgabe des Arbeitgebers begründet, bei dem die Arbeitnehmer die bei ihrer Gehaltseinstufung anzurechnende Berufserfahrung erworben haben, kann nicht als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, angesehen werden. Der Rektoratsbeschluss vom 8.11.2011 kann jedoch zu einer Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit führen. Dabei muss insoweit zwischen gleichwertiger Berufserfahrung und jeder anderen Art von Berufserfahrung, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist, unterschieden werden.

Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin an der Universität München eine Tätigkeit ausgeübt hat, die im Wesentlichen derjenigen gleichwertig ist, die sie als Senior Lecturer/Postdoc an der Universität Wien ausübt (dies ist vom Oberlandesgericht Wien zu überprüfen), liegt in der Tatsache, dass diese Berufserfahrung nicht zur Gänze angerechnet wird, eine Behinderung der Freizügigkeit. Hat die Beklagte hingegen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keine solche gleichwertige Berufserfahrung erworben, so würde die teilweise Anrechnung dieser Erfahrung durch die Universität Wien keine derartige Behinderung darstellen, weil die Umstände insoweit zu ungewiss und indirekt sind. Das von der Universität als Rechtfertigung geltend gemachte, grundsätzlich legitime Ziel, erworbene Berufserfahrung zu honorieren, kann hier nicht durchgreifen.

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