07.04.2015

Zur Frage der Entgeltfortzahlung während ambulanter Kuren

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist.

LAG Niedersachsen 27.3.2015, 10 Sa 1005/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe.

Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, sowohl nach dem EntgFG als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und begehrt daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen zugelassen.

Die Gründe:
Die Anspruchsvoraussetzungen des EntgFG und des TV-L sind nicht gegeben.

Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geht hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen, lösen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem EntgFG aus wie nach dem TV-L.

LAG Niedersachsen PM vom 31.3.2015
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