Zur Frage des anwendbaren Rechts bei Arbeit in mehreren Staaten und einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes
EuGH v. 11.12.2025 - C-485/24Das in Luxemburg ansässige beklagte Transportunternehmen Locatrans stellte 2002 den Kläger, einen französischen Staatsangehörigen, als Fahrer ein. Im Arbeitsvertrag war die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vorgesehen. Der Kläger sollte in mehreren europäischen Ländern, u.a. in Frankreich, Transporte durchführen. Die Tätigkeit des Klägers konzentrierte sich immer mehr auf Frankreich; die Beklagte räumte dies 2014 ein und berief sich auf eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung. Nachdem der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit abgelehnt hatte, beendete die Beklagte im gleichen Jahr das Arbeitsverhältnis. Der Kläger klagte beim Arbeitsgericht Dijon (Frankreich).
Das Gericht wies die Anträge nach einer Prüfung anhand des luxemburgischen Arbeitsrechts zurück. Das Berufungsgericht Dijon hob diese Entscheidung auf und entschied, dass gem. des Übereinkommens von Rom französisches Recht anwendbar sei, da der gewöhnliche Arbeitsort in Frankreich liege. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Der französische Kassationsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und sich an den EuGH gewandt. Er möchte insbesondere wissen, welches Recht anwendbar ist, wenn die Vertragsparteien keine Wahl getroffen haben und der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll.
Die Gründe:
Der Ort, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll, ist im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anwendbar wäre, zu bestimmen.
Das Übereinkommen von Rom schränkt die freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Parteien dahin ein, dass sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Zur Bestimmung des in diesem Fall anwendbaren Rechts sieht das Übereinkommen zwei Anknüpfungskriterien vor, und zwar das des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder, falls das nicht greift, das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Diese beiden Anknüpfungskriterien sind allerdings nicht anwendbar, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Über das erste Kriterium lässt sich kein Staat bestimmen, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort im Verlauf des Arbeitsverhältnisses als Ganzem von einem Staat in einen anderen verlagert hat. Damit ist auf das zweite Kriterium abzustellen, also das des Sitzes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Im vorliegenden Fall liegt dieser in Bettembourg (Luxemburg).
Der Kassationsgerichtshof wird allerdings zu entscheiden haben, ob sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der fragliche Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich aufweist. Im Rahmen dieser Prüfung sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis auszeichnen, wie der letzte gewöhnliche Arbeitsort des Fahrers und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung.
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