24.07.2015

Zur Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich bei Betriebsübergang auf privaten Arbeitgeber

Nach § 2 Ziff. 1 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971 (TV SozSich) besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen Personaleinschränkungen infolge militärisch begründeter Entscheidungen. Ein Arbeitsplatzverlust, der auf eine unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen ist, fällt nicht in den Schutzbereich des TV SozSich.

BAG 23.7.2015, 6 AZR 687/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger stand seit Mai 2002 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und wurde zuletzt als Heizungsmonteur in einer Kaserne der britischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland beschäftigt. Zum 8.8.2011 ging das Arbeitsverhältnis gem. § 613a BGB auf die Betriebserwerberin über, die das Gebäudemanagement der Kaserne als Dienstleisterin übernommen hatte.

Der Kläger übte auch in der Folgezeit seine Tätigkeit auf dem Gelände der Kaserne aus. Ende Oktober 2012 kündigte die Betriebserwerberin sein Arbeitsverhältnis im Vorfeld der Kasernenschließung betriebsbedingt zum 31.3.2013. Das Beschäftigungsbedürfnis sei wegen des Rückgangs der durch die britischen Streitkräfte erteilten Aufträge entfallen.

Der Kläger sah die Voraussetzungen für die Leistung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich als erfüllt an. Die Kündigung sei letztlich auf die spätere Schließung der Kaserne zurückzuführen. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Betriebserwerberin seien zahlungsverpflichtet.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Schließlich wurde er nicht wegen einer Personaleinschränkung i.S.d. § 2 Ziff. 1 TV SozSich entlassen. Der Arbeitsplatzverlust hatte nämlich nicht allein militärische Ursachen, sondern war auf eine unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen.

Vor solchen Folgen schützt der TV SozSich allerdings nicht. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob der TV SozSich nach einem Betriebsübergang auf einen privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar bleiben kann.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 38 vom 23.7.2015
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