25.03.2026

Zur Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel

Eine AGB, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

BAG v. 25.3.2026 - 5 AZR 108/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer "bei oder nach Ausspruch einer Kündigung - gleich von welcher Seite" unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i.H.v. mtl. 510 € brutto. Er macht u.a. geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.

Das ArbG wies die Klage insoweit ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Das LAG hat zwar zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende AGB ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das - grundrechtlich geschützte - Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das LAG hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob - ungeachtet der vertraglichen Klausel - die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückzuverweisen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz (zur Vorinstanz)
Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Freistellungsklausel
Benjamin Kesisoglugil, DB 2026, 196
DB1481201

Aufsatz
Die Freistellung des Arbeitnehmers
Jörg Laber / Stefanie Stanka, ArbRB 2021, 61


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BAG PM Nr. 14 vom 25.3.2026