10.01.2014

Altersgrenze für Notare ist rechtmäßig

§ 47 Nr. 1 und § 48a BNotO verstoßen weder gegen das GG noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

BGH 25.11.2013, NotZ(Brfg) 12/13
Der Sachverhalt:
Der am 3.7.1942 geborene Kläger beantragte beim Beklagten, ihm über den 31.7.2012 hinaus die Ausübung des Notaramts zu gestatten. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in § 48a BNotO zwingend bestimmte Altersgrenze ab. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hilfsweise beantragt er, ihm die notarielle Tätigkeit bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu erlauben, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen Notars, dessen Amt gem. § 47 Nr. 1 BNotO wegen Erreichens der Altersgrenze des § 48a BNotO erloschen ist, auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH gem. Art. 267 AEUV einzuholen.

Das OLG wies die Klage ab. Der BGH lehnte den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des OLG zuzulassen, ab.

Gründe:
§ 47 Nr. 1 und § 48a BNotO verstoßen weder gegen das GG noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Darauf, dass die Richtlinie auf das selbständige Notariat nach Auffassung des Senats nicht anwendbar ist kam es entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis nicht an. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

In der eine tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für Berufspiloten betreffenden Entscheidung vom 13.9.2011 (C-447/09 - Prigge u.a.) hat der EuGH einen Verstoß gegen die Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der Flugzeugführer als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten sollten, im Widerspruch zu nationalen und internationalen Regelungen stand, in denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war. Eine vergleichbare Konstellation war hier aber nicht gegeben. Gleiches gilt für die EuGH-Entscheidung vom 6.11.2012 (C-286/12) zur Herabsetzung der Altersgrenze für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70 Jahren auf 62 Jahre. Hier hatte der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Bediensteter zu begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt.

Dies entspricht den Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 22.3.2010, wonach die für deutsche Notare geltende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richtlinie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können.

Letztlich stützt auch das BVerwG-Urteil vom 1.2.2012, mit dem es entschieden hat, eine Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige sei mit der Richtlinie unvereinbar, nicht die Rechtsauffassung des Klägers. Im Gegenteil hebt das BVerwG in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 22.3.2010 hervor, die Absicht des Normgebers, durch eine Höchstaltersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu eröffnen, sei ein nach der Richtlinie legitimes sozialpolitisches Ziel.

Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen ehemaligen Notars, dessen Amt aufgrund des Erreichens der Altersgrenze des § 48a BNotO gem. § 47 Nr. 1 BNotO erlosch, war und ist ebenso wenig geboten wie ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV.

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