16.09.2026

Fehlendes Schild: Rechtsanwaltskanzlei muss äußerlich als solche erkennbar sein

Gibt ein Rechtsanwalt seine Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO dadurch auf, dass er keine für das rechtsuchende Publikum erkennbar gewidmete Kanzlei mit Praxisschild, Briefkasten und erreichbarem Telefonanschluss unterhält und sich seine (vermeintlichen) Kanzleiräume in einem äußerlich als Wohnhaus erscheinenden Gebäude ohne hinreichend sichtbare Kennzeichnung befinden, ist der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO rechtmäßig.

BGH v. 28.8.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19.2.2026 hat die Beklagte diese Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei gem. § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen. Zuvor hatte sie am 19.1.2026 im Rahmen eines Ortstermins die tatsächlichen Verhältnisse unter der klägerseitig angegebenen Kanzleianschrift an einem äußerlich als Wohnhaus erscheinenden Gebäude untersucht. Es wurde festgestellt, dass dort weder ein Kanzleischild noch ein sonstiger Hinweis auf die Unterhaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, etwa ein entsprechend beschrifteter Briefkasten etc., vorhanden waren. Es war lediglich provisorisch im Souterrainfenster ein wegen Rollläden nicht durchgängig sichtbares Schild angebracht.

Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Gerichtshof als unzulässig abgewiesen. Das galt auch für den weiteren Antrag des Klägers, festzustellen, dass ihm Ansprüche gegen die Beklagte daraus zustünden, dass diese seinem Antrag auf Erstellung und Übersendung eines Anwaltsausweises nicht entsprochen habe.

Der BGH hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Im Übrigen hat er den Antrag des Klägers abgelehnt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der abgewiesenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsmittel zum BGH gegeben, da er einem OVG gleichsteht und dessen Entscheidungen gem. § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar sind. Der Grundsatz der Meistbegünstigung eröffnet kein Rechtsmittel, das auch bei korrekter Entscheidungsform nicht statthaft wäre.

Hinsichtlich des von dem Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgelehnten Feststellungsantrags sowie des als unbegründet abgelehnten Antrags auf Aufhebung des Widerrufsbescheids blieb er in der Sache ohne Erfolg. Denn es lag kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vor (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestanden ebenfalls nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Anwaltsgerichtshof war zutreffend von den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO ausgegangen. Danach ist eine Kanzlei aufgegeben, wenn der Rechtsanwalt die Mindestanforderungen an die Einrichtung nicht mehr erfüllt und für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist. Erforderlich sind demnach Räumlichkeiten, in denen er gewöhnlich arbeitet, zu üblichen Zeiten erreichbar ist und die als Kanzlei erkennbar gewidmet sind. Mindestanforderungen sind Praxisschild, Briefkasten und Telefonanschluss.

Infolgedessen ist ein Kanzleischild notwendig. Etwaige abweichende ältere Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs war hier unerheblich. Die Beweiswürdigung des Anwaltsgerichtshofs wurde durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Unangegriffen geblieben waren insbesondere die Feststellungen zu Lage und Erreichbarkeit der Räume sowie zum Fehlen jeglicher außen erkennbarer Kennzeichnung. Das lediglich provisorisch im Souterrainfenster angebrachte und wegen Rollläden nicht durchgängig sichtbare Schild genügte nicht. Substantiierter Vortrag zu einem anderen, ordnungsgemäßen Kanzleischild fehlte.

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