11.04.2018

Keine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und Mediator

Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59 a Abs.3 BRAO erlaubt ist, in einer Sozietät zusammenzuarbeiten. Nicht entschieden hat der BGH, ob sich die Rechtslage durch die Neufassung von § 203 Abs. 3, 4 StGB durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 zwischenzeitlich geändert hat.

BGH 29.1.2018, AnwZ (Brfg) 32/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb vormals eine Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt C. B. in F. Unter dem 21.4.2016 verzichtete B mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). In dem Begleitschreiben an die Beklagte teilte er mit, dass er sich zukünftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation beschränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und insoweit auch die früher von ihm (B) bearbeiteten Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten einerseits und B sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemeinsamen Briefkopfes der ehemaligen Anwaltssozien.

Mit Schreiben vom 31.5.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung. Da die von B ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO gehöre, sei auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und B in Form einer Bürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gem. § 59a Abs. 3 BRAO unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er legte eine von B unterzeichnete privatschriftliche Verschwiegenheitserklärung vor und machte geltend, seine weitere Zusammenarbeit mit B im Rahmen einer GbR als Bürogemeinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BRAO verfassungswidrig seien.

Der AGH wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der AGH hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Nach § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und einer Patentanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gilt diese Regelung nach § 59a Abs. 3 BRAO entsprechend, d.h. ein Rechtsanwalt darf eine Bürogemeinschaft mit einem Angehörigen der in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgeführten Berufe eingehen. Mediation und Berufsbetreuung gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgeführten Berufen (im Folgenden: sozietätsfähige Berufe). Die gesetzliche Regelung ist abschließend.

Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO aufgezählten Berufen nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen. Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994 sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfs "klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen" aufgestellt, "die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich" geregelt und "die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden".

Es handele sich "um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen" seien. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt. Dementsprechend wird § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO in Rechtsprechung und Literatur zutreffend als abschließende Regelung angesehen.

Soweit vereinzelt im Schrifttum im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, weil die Möglichkeit einer solchen Auslegung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, was vorliegend der Fall wäre, wollte man den Kreis der sozietätsfähigen - und damit auch einer Bürogemeinschaft zugänglichen - Berufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO hinaus erweitern. Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist unzulässig. Auch europarechtliche Vorschriften stehen der Verbindlichkeit von § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO nicht entgegen. Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das BVerfG besteht keine Veranlassung. Nach Auffassung des Senats ist es - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO bei den sozietätsfähigen Berufen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht aufführt. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung, sodass es auf das Gesetz zur Neu-regelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 nicht ankommt.

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