Freie Berufe

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11.11.2013

Keine Ermäßigung von Notargebühren für gemeinnützige Einrichtungen

BGH 19.6.2013, V ZB 130/12

Es ist verfassungsgemäß, dass die Ermäßigung von Notargebühren nur solchen Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen gewährt wird, die ausschließlich mildtätige oder kirchliche, nicht aber gemeinnützige Zwecke verfolgen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 144 Abs. 2 KostO bewusst eng begrenzt, weshalb auch eine analoge Anwendung der Vorschrift für gemeinnützige Einrichtungen nicht in Betracht kommt.

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