11.02.2014

§ 18 Abs. 1 VersAusglG: Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte ist auf das zu belastende Anrecht abzustellen

Im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte auch bei Landes-, Kommunal- und Widerufsbeamten sowie Zeitsoldaten auf das zu belastende Anrecht abzustellen. Auf das Anrecht, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde, kommt es dagegen nicht an.

BGH 18.12.2013, XII ZB 366/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann) schlossen im Oktober 2008 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag wurde im November 2011 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit erwarben beide Ehegatten Versorgungsanrechte.

Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,0111 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,5056 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 9.070 €. Der Ehemann ist Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit am Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufen war. Er erlangte in der Ehezeit ein auf den 31.10.2011 bezogenes Anrecht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. mtl. rd. 76 € mit einem Ausgleichswert von rd. 38 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 8.300 €.

Das AG schied die Ehe der beteiligten Eheleute und sprach zum Versorgungsausgleich aus, dass ein Wertausgleich der von den Ehegatten erworbenen Anrechte nicht stattfindet, weil die Anrechte gleichartig seien und zwischen ihnen nur eine geringfügige Wertdifferenz i.S.v. § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG bestehe. Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Bundesrepublik Deutschland) zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hob der BGH den Beschluss des OLG auf und änderte den Beschluss des AG dahingehend ab, dass Versorgungsausgleich bzgl. der beiden von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

Die Gründe:
Das OLG ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen sei. Diese Ansicht lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch mit der Systematik des Gesetzes in Einklang bringen.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht "beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen", wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Schon begrifflich lässt deutet dies darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch macht. Es kommt hinzu, dass sich § 16 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich der Versorgung eines Soldaten auf Zeit durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, dazu verhält, wie der Wertausgleich durchzuführen ist.

Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert. Überträgt man i.Ü. den vom OLG entwickelten Rechtsgedanken folgerichtig auf andere Konstellationen der externen Teilung, würde dies in den Fällen des § 15 Abs. 1 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte.

Das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und das von dem Ehemann erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsanrecht als Soldat auf Zeit sind nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Versorgungsaussicht des Ehemannes möglicherweise in einer Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden wird, käme eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur in Betracht, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre.

Dies ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden. Auf der Grundlage der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sind vorliegend demnach die Anrechte der Ehefrau im Wege interner Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG und die Anrechte des Ehemannes im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG auszugleichen.

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