20.07.2015

37 Wohnungen (nebst Garagen) und drei Teilzeitkräfte stellen noch kein Wohnungsunternehmen dar

Verfügt eine Kommanditgesellschaft über 37 Wohnungen (nebst Garagen) und beschäftigt drei Teilzeitkräfte, ist sie nicht Wohnungsunternehmen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Berücksichtigt man, dass Wohnungsunternehmen nach der Einschätzung des Gesetzgebers in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, kann bei einem derart relativ geringfügigen Personalaufwand nicht angenommen werden, dass die Vermietung der 37 Wohnungen mit den Garagen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

FG Düsseldorf 24.6.2015, 4 K 2086/14 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Sohn des Erblassers E. Dieser verstarb im Mai 2011 und wurde vom Kläger als befreiter Vorerbe allein beerbt. Der E. und seine Ehefrau sowie der Kläger waren Kommanditisten der B-GmbH & Co. KG. Gegenstand der Gesellschaft war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden und belegenen fünf Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen. Die Garagen waren teilweisen den vermieteten Wohnungen zugeordnet. In den Jahren 2008 bis 2010 waren drei Teilzeitkräfte beschäftigt.

Der Kläger machte mit seiner Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich des Kommanditanteils des E. die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG geltend. Er war der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich des Kommanditanteils des Erblassers an der B-GmbH & Co. KG die Steuerbegünstigung zu, weil es sich bei der Gesellschaft um ein Wohnungsunternehmen i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG handele. Der Hauptzweck der Gesellschaft sei die Vermietung der Wohnungen und Garagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dem folgte das Finanzamt aber nicht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht für den von Todes wegen erworbenen Kommanditanteil die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 u. 2 ErbStG versagt.

Ausgenommen von der Begünstigung bleibt nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG Vermögen, das zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht. Das war hier gem. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG der Fall, da das Vermögen der B-GmbH & Co. KG im Wesentlichen nur aus Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücksteilen bestand. Der Kläger konnte sich aber nicht mit Erfolg auf § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG berufen. Danach gehören zum Verwaltungsvermögen nicht die überlassenen Grundstücksteile, die zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, wenn der Hauptzweck der Gesellschaft in der Vermietung von Wohnungen i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Nach Auffassung des Senats erforderte die Erfüllung des Zwecks des Betriebs der B-GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Todes des Erblassers keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Bezugnahme in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG auf § 14 S. 3 AO verdeutlicht, dass die bloße Vermietung von Wohnungen in der Regel eine Vermögensverwaltung ist, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG den Zweck verfolgte, Wohnungsunternehmen die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG nicht von vornherein zu versagen. Darüber hinaus ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen, wobei quantitative und qualitative Kriterien heranzuziehen sind. Infolgedessen stand die Anzahl von lediglich fünf Mietwohngrundstücken mit 37 Wohnungen, die im Eigentum der B-GmbH & Co. KG, zwar als solche der Annahme eines Wohnungsunternehmens i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG nicht von vornherein entgegen.

Gleichwohl erzielte die B-GmbH & Co. KG in den Jahren 2008 bis 2010 derart verhältnismäßig geringe Gewinne und Jahresumsätze, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich war. Ferner war zu berücksichtigen, dass für die 19 Garagen, soweit sie den 37 Wohnungen zugeordnet worden waren, bei der Vermietung dieser Nebenräume kein ins Gewicht fallender administrativer Mehraufwand entstanden war. Letztlich waren auch nur drei Teilzeitkräfte beschäftigt. Berücksichtigt man, dass Wohnungsunternehmen nach der Einschätzung des Gesetzgebers in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, kann nach Ansicht des Senats bei einem derart relativ geringfügigen Personalaufwand nicht angenommen werden, dass die Vermietung der 37 Wohnungen mit den Garagen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erforderte.

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