§ 8b Abs. 2 KStG bei Wertpapierdarlehen
FG Berlin-Brandenburg v. 8.4.2026 - 4 K 10045/23
Der Sachverhalt:
Streitig war, ob der Gewinn aus der Tilgung eines Wertpapierdarlehens durch Rückübertragung zwischenzeitlich neu angeschaffter Aktien als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen und damit zu 95 % steuerfrei war.
Die Klägerin hatte 2008 aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehensverträge insgesamt 360.796 Aktien der D-AG erhalten, aktivierte diese mit dem damaligen Börsenwert von 28,14 Mio. € als Anlagevermögen und passivierte korrespondierend eine Sachleistungsverbindlichkeit in gleicher Höhe zur Rückgabe gleichartiger Aktien. Im Jahr 2009 wurden die Aktien infolge der wirtschaftlichen Krise der Unternehmensgruppe von der depotführenden Bank verwertet. Der hieraus entstandene Verlust wurde nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigt.
Da die Klägerin zur Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtungen keine Aktien mehr hielt, erwarb sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 erneut 360.796 Aktien für 12,69 Mio. € und übertrug diese nach Kündigung der Darlehen an die Verleiher. Aufgrund des unveränderten Buchwerts der Rückgabeverbindlichkeit (28,14 Mio. €) entstand bei deren Ausbuchung ein steuerbilanzieller Gewinn von 15,46 Mio. €. Die Klägerin behandelte diesen Gewinn als nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn. Lediglich 5 % wurden gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, der Gewinn resultiere ausschließlich aus der Tilgung der Rückgabeverbindlichkeit und nicht aus einer Anteilsveräußerung. Die Rückübertragung der Aktien erfülle lediglich die Hauptpflicht aus dem Sachdarlehensvertrag und stelle keinen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG dar. Die geänderten Steuerbescheide wurden entsprechend erlassen.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Rückübertragung der neu erworbenen Aktien zivil- und wirtschaftsrechtlich eine Veräußerung gegen Entgelt darstelle, wobei das Entgelt im Wegfall der Rückgabeverbindlichkeit liege. Sie stützte sich insbesondere auf die BFH-Rechtsprechung zur Umtauschanleihe (I R 20/17) und sah keinen entscheidenden Unterschied zum Wertpapierdarlehen. Zudem führe die Auffassung des Finanzamts zu einer systemwidrigen asymmetrischen Behandlung von Veräußerungsverlusten und -gewinnen nach § 8b KStG.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war unbegründet. Zwar war die Klägerin während der Laufzeit des Wertpapierdarlehens zivil- und wirtschaftliche Eigentümerin der entliehenen Aktien. Diese waren bei Zugang mit dem Börsenwert zu aktivieren. Korrespondierend war die Rückgabeverbindlichkeit in gleicher Höhe zu passivieren. Da die Verbindlichkeit trotz des zwischenzeitlichen Kursverfalls unverändert fortzuführen war, führte die Rückgabe der nachträglich günstiger erworbenen Aktien zu einem steuerbilanziellen Ertrag.
Dieser Ertrag unterlag jedoch nicht der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG. Nach Auffassung des Senats resultierte der Gewinn nicht aus der Veräußerung von Anteilen, sondern ausschließlich aus der günstigeren Tilgung der Sachleistungsverbindlichkeit. Die Rückübertragung der Aktien erfüllte lediglich die von Beginn an bestehende Hauptpflicht aus dem Sachdarlehensvertrag und stellte keinen eigenständigen Realisationstatbestand dar. Maßgeblich war, dass die Wertpapierleihe trotz Übergangs des zivil- und wirtschaftlichen Eigentums steuerlich nicht als Veräußerung, sondern als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung behandelt worden war. Der Gewinn beruhte wirtschaftlich zudem auf dem Kursverfall der Aktien und nicht auf einer Wertsteigerung der Beteiligung.
Die BFH-Rechtsprechung zur Umtauschanleihe (I R 20/17) war hier nicht übertragbar. Anders als bei der Wertpapierleihe wurde dort eine Geldverbindlichkeit durch Aktienlieferung erfüllt. Der Gewinn war daher der Aktienübertragung und nicht der Tilgung einer Sachverbindlichkeit zuzurechnen. § 8b Abs. 7 KStG musste der Senat nicht entscheiden. Da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Tilgung eines Wertpapierdarlehens bei zwischenzeitlicher Neubeschaffung der Aktien als Veräußerungsvorgang gem. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen ist, und diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat die Revision zugelassen.
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Streitig war, ob der Gewinn aus der Tilgung eines Wertpapierdarlehens durch Rückübertragung zwischenzeitlich neu angeschaffter Aktien als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen und damit zu 95 % steuerfrei war.
Die Klägerin hatte 2008 aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehensverträge insgesamt 360.796 Aktien der D-AG erhalten, aktivierte diese mit dem damaligen Börsenwert von 28,14 Mio. € als Anlagevermögen und passivierte korrespondierend eine Sachleistungsverbindlichkeit in gleicher Höhe zur Rückgabe gleichartiger Aktien. Im Jahr 2009 wurden die Aktien infolge der wirtschaftlichen Krise der Unternehmensgruppe von der depotführenden Bank verwertet. Der hieraus entstandene Verlust wurde nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigt.
Da die Klägerin zur Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtungen keine Aktien mehr hielt, erwarb sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 erneut 360.796 Aktien für 12,69 Mio. € und übertrug diese nach Kündigung der Darlehen an die Verleiher. Aufgrund des unveränderten Buchwerts der Rückgabeverbindlichkeit (28,14 Mio. €) entstand bei deren Ausbuchung ein steuerbilanzieller Gewinn von 15,46 Mio. €. Die Klägerin behandelte diesen Gewinn als nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn. Lediglich 5 % wurden gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, der Gewinn resultiere ausschließlich aus der Tilgung der Rückgabeverbindlichkeit und nicht aus einer Anteilsveräußerung. Die Rückübertragung der Aktien erfülle lediglich die Hauptpflicht aus dem Sachdarlehensvertrag und stelle keinen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG dar. Die geänderten Steuerbescheide wurden entsprechend erlassen.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Rückübertragung der neu erworbenen Aktien zivil- und wirtschaftsrechtlich eine Veräußerung gegen Entgelt darstelle, wobei das Entgelt im Wegfall der Rückgabeverbindlichkeit liege. Sie stützte sich insbesondere auf die BFH-Rechtsprechung zur Umtauschanleihe (I R 20/17) und sah keinen entscheidenden Unterschied zum Wertpapierdarlehen. Zudem führe die Auffassung des Finanzamts zu einer systemwidrigen asymmetrischen Behandlung von Veräußerungsverlusten und -gewinnen nach § 8b KStG.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klage war unbegründet. Zwar war die Klägerin während der Laufzeit des Wertpapierdarlehens zivil- und wirtschaftliche Eigentümerin der entliehenen Aktien. Diese waren bei Zugang mit dem Börsenwert zu aktivieren. Korrespondierend war die Rückgabeverbindlichkeit in gleicher Höhe zu passivieren. Da die Verbindlichkeit trotz des zwischenzeitlichen Kursverfalls unverändert fortzuführen war, führte die Rückgabe der nachträglich günstiger erworbenen Aktien zu einem steuerbilanziellen Ertrag.
Dieser Ertrag unterlag jedoch nicht der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG. Nach Auffassung des Senats resultierte der Gewinn nicht aus der Veräußerung von Anteilen, sondern ausschließlich aus der günstigeren Tilgung der Sachleistungsverbindlichkeit. Die Rückübertragung der Aktien erfüllte lediglich die von Beginn an bestehende Hauptpflicht aus dem Sachdarlehensvertrag und stellte keinen eigenständigen Realisationstatbestand dar. Maßgeblich war, dass die Wertpapierleihe trotz Übergangs des zivil- und wirtschaftlichen Eigentums steuerlich nicht als Veräußerung, sondern als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung behandelt worden war. Der Gewinn beruhte wirtschaftlich zudem auf dem Kursverfall der Aktien und nicht auf einer Wertsteigerung der Beteiligung.
Die BFH-Rechtsprechung zur Umtauschanleihe (I R 20/17) war hier nicht übertragbar. Anders als bei der Wertpapierleihe wurde dort eine Geldverbindlichkeit durch Aktienlieferung erfüllt. Der Gewinn war daher der Aktienübertragung und nicht der Tilgung einer Sachverbindlichkeit zuzurechnen. § 8b Abs. 7 KStG musste der Senat nicht entscheiden. Da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Tilgung eines Wertpapierdarlehens bei zwischenzeitlicher Neubeschaffung der Aktien als Veräußerungsvorgang gem. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen ist, und diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat die Revision zugelassen.
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