§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen - Nahestehen i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen
BFH v. 1.4.2026 - I R 11/24
Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vermittelt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr 2013 der A. war. Sie unterhielt ebenso wie die von A. mehrheitlich gehaltene GmbH Geschäftsbeziehungen zur S-Bank. Die Klägerin hatte bereits seit 2002 für Verbindlichkeiten der GmbH gebürgt und gewährte dieser in den Jahren 2012 mehrere Darlehen zur Umschuldung bzw. Übernahme von Bankverbindlichkeiten, nachdem die S-Bank die Klägerin aus ihren Sicherheiten in Anspruch genommen hatte. Die Darlehen wurden teilweise durch Sicherungsübereignungen und Forderungsabtretungen besichert.
Zum 29.11.2013 bestanden Forderungen der Klägerin gegen die GmbH i.H.v. insgesamt 127.867 €. An diesem Tag schlossen die Parteien eine Rangrücktrittsvereinbarung, wonach die Klägerin mit ihren Forderungen zur Vermeidung einer Überschuldung der GmbH hinter die Forderungen der Insolvenzgläubiger zurücktrat. Zugleich verzichtete sie auf ab dem 1.1.2013 entstandene Zinsen.
Infolge des Rangrücktritts nahm die Klägerin auf ihre Forderungen erfolgswirksame Einzelwertberichtigungen auf jeweils 1 € vor und verbuchte zusätzlich den Zinsverzicht. Hierdurch ergaben sich Gewinnminderungen von insgesamt rund 136.646 €. Nachdem ein Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH 2014 mangels Masse abgewiesen worden war, wurde die GmbH 2015 gelöscht.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Gewinnminderungen seien nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG steuerlich nicht abzugsfähig, und änderte die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide entsprechend. Einspruch und Änderungsantrag der Klägerin blieben erfolglos. Das FG hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Betrags von 11.949 € (Zinsforderungen) stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision beider Parteien hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar durfte die Klägerin die Forderungen gegen die GmbH aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts auf 0 € wertberichtigen und den Zinsverzicht gewinnmindernd ausbuchen. Die Gewinnminderungen beliefen sich insgesamt auf 136.646,26 €. Entgegen der Auffassung des FG waren diese Gewinnminderungen jedoch nicht nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen.
Zwar erfasst § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG Wertverluste aus Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten. Hiervon werden jedoch Zinsforderungen nicht erfasst. Die Vorschrift soll eigenkapitalähnliche Finanzierungen und deren Wertverluste erfassen. Laufende Zinsforderungen treten weder wirtschaftlich an die Stelle einer Beteiligung noch einer Darlehensforderung. Eine Einbeziehung kommt nur in Betracht, wenn Zinsforderungen selbst Darlehenscharakter annehmen, etwa durch langfristige Stundung oder Novation. Dies lag nach den bindenden Feststellungen des FG hier nicht vor.
Zudem war die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG zu verneinen. Die Vorschrift erfasst lediglich nahestehende Personen eines unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallenden Gesellschafters. Bezugsperson kann dabei nur eine Körperschaft sein. Eine bloße personelle Verflechtung über einen gemeinsamen natürlichen Gesellschafter genügt hingegen nicht. Das FG hat daher den Anwendungsbereich der Norm rechtsfehlerhaft auf Konstellationen erweitert, in denen das Nahestehen allein durch eine natürliche Person vermittelt wird.
Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Das FG hat bislang nicht geprüft, ob die Darlehensgewährungen und Sicherheiten zugunsten der Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) an den Alleingesellschafter A. darstellen. Eine solche kommt bei nicht fremdüblichen Darlehen zwischen Schwestergesellschaften in Betracht. Dabei trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Fremdunüblichkeit. Das FG wird hierzu weitere Feststellungen treffen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der GmbH gestellten Sicherheiten.
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Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr 2013 der A. war. Sie unterhielt ebenso wie die von A. mehrheitlich gehaltene GmbH Geschäftsbeziehungen zur S-Bank. Die Klägerin hatte bereits seit 2002 für Verbindlichkeiten der GmbH gebürgt und gewährte dieser in den Jahren 2012 mehrere Darlehen zur Umschuldung bzw. Übernahme von Bankverbindlichkeiten, nachdem die S-Bank die Klägerin aus ihren Sicherheiten in Anspruch genommen hatte. Die Darlehen wurden teilweise durch Sicherungsübereignungen und Forderungsabtretungen besichert.
Zum 29.11.2013 bestanden Forderungen der Klägerin gegen die GmbH i.H.v. insgesamt 127.867 €. An diesem Tag schlossen die Parteien eine Rangrücktrittsvereinbarung, wonach die Klägerin mit ihren Forderungen zur Vermeidung einer Überschuldung der GmbH hinter die Forderungen der Insolvenzgläubiger zurücktrat. Zugleich verzichtete sie auf ab dem 1.1.2013 entstandene Zinsen.
Infolge des Rangrücktritts nahm die Klägerin auf ihre Forderungen erfolgswirksame Einzelwertberichtigungen auf jeweils 1 € vor und verbuchte zusätzlich den Zinsverzicht. Hierdurch ergaben sich Gewinnminderungen von insgesamt rund 136.646 €. Nachdem ein Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH 2014 mangels Masse abgewiesen worden war, wurde die GmbH 2015 gelöscht.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Gewinnminderungen seien nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG steuerlich nicht abzugsfähig, und änderte die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide entsprechend. Einspruch und Änderungsantrag der Klägerin blieben erfolglos. Das FG hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Betrags von 11.949 € (Zinsforderungen) stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision beider Parteien hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar durfte die Klägerin die Forderungen gegen die GmbH aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts auf 0 € wertberichtigen und den Zinsverzicht gewinnmindernd ausbuchen. Die Gewinnminderungen beliefen sich insgesamt auf 136.646,26 €. Entgegen der Auffassung des FG waren diese Gewinnminderungen jedoch nicht nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG außerbilanziell hinzuzurechnen.
Zwar erfasst § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG Wertverluste aus Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten. Hiervon werden jedoch Zinsforderungen nicht erfasst. Die Vorschrift soll eigenkapitalähnliche Finanzierungen und deren Wertverluste erfassen. Laufende Zinsforderungen treten weder wirtschaftlich an die Stelle einer Beteiligung noch einer Darlehensforderung. Eine Einbeziehung kommt nur in Betracht, wenn Zinsforderungen selbst Darlehenscharakter annehmen, etwa durch langfristige Stundung oder Novation. Dies lag nach den bindenden Feststellungen des FG hier nicht vor.
Zudem war die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG zu verneinen. Die Vorschrift erfasst lediglich nahestehende Personen eines unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallenden Gesellschafters. Bezugsperson kann dabei nur eine Körperschaft sein. Eine bloße personelle Verflechtung über einen gemeinsamen natürlichen Gesellschafter genügt hingegen nicht. Das FG hat daher den Anwendungsbereich der Norm rechtsfehlerhaft auf Konstellationen erweitert, in denen das Nahestehen allein durch eine natürliche Person vermittelt wird.
Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif. Das FG hat bislang nicht geprüft, ob die Darlehensgewährungen und Sicherheiten zugunsten der Schwestergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) an den Alleingesellschafter A. darstellen. Eine solche kommt bei nicht fremdüblichen Darlehen zwischen Schwestergesellschaften in Betracht. Dabei trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Fremdunüblichkeit. Das FG wird hierzu weitere Feststellungen treffen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der GmbH gestellten Sicherheiten.
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