15.09.2020

Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen

Die Abbruchkosten und der Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen.

FG Münster v. 21.8.2020 - 4 K 855/19 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei Kellerräume überließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für einen Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im März 2017. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte.

Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die streitigen, noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes nebst Inventar und Markise (bzw. deren Absetzung für AfaA) sowie die Abbruchkosten des Gebäudes sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen.

Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil dieses nicht in Abbruchabsicht erworben worden und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist.

Die Aufteilung ist allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen. Maßgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die Klägerin von 57 Monaten. Hiervon entfallen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies führt zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Dementsprechend sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
FG Münster NL vom 15.9.2020
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