09.06.2011

Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheken ist umsatzsteuerfrei

Lieferungen von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch Krankenhausapotheken sind umsatzsteuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolgt.

FG Münster 12.5.2011, 5 K 435/09 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und ist als gemeinnützige Einrichtung anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 verfügte sie über eine sog. Institutsermächtigung, wonach sie ermächtigt war, ambulante Behandlungen wie Chemotherapien durchzuführen. Die im Rahmen dieser Therapien an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden von der Klägerin in der von ihr unterhaltenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt. Die Nettoumsätze im Streitjahr 2005 auf 3,9 Mio. € und im Streitjahr 2006 auf 4,3 Mio. €. Auf die entsprechenden Eingangsumsätze entfielen Vorsteuerbeträge i.H.v. 366.287 € (2005) und 399.305 € (2006).

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin die Zytostatikaumsätze nicht an und machte auch keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen geltend, da sie vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 b) UStG a.F. ausging. Das sah das Finanzamt allerdings anders. Es war der Auffassung, die Umsatzerlöse seien steuerpflichtig.

Das FG gab der Klage statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde allerdings die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien an Patienten der Klägerin in den Streitjahren fiel unter § 4 Nr. 16 b) UStG a.F und war somit umsatzsteuerfrei.

Die Behandlung war - wie vom Gesetz gefordert - mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Eng verbundene Umsätze liegen immer vor, wenn sie als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung anzusehen sind, d.h. sie ein Mittel darstellten, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Dies traf auf die streitigen Medikamentenlieferungen zu, die als Nebenleistungen zur Krebstherapie erbracht wurden. Unerheblich war, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolgte. Die Abgabe der Zytostatika durch die Klägerin war für die Krankenhausbehandlung letztlich als unerlässlich anzusehen, denn sie förderte die ambulanten Krebstherapien erheblich. Sowohl die Klägerin als auch die Patienten konnten die Therapie so effektiv und mit möglichst geringem Aufwand gestalten.

Außerdem diente die Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung. Sie war gerade nicht vorrangig dazu bestimmt, der Klägerin zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Hierfür sprach auch die der Klägerin erteilte Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt wird.

Linkhinweis:

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FG Münster PM vom 9.6.2011
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