Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich begünstigt
FG Münster v. 13.11.2025 - 12 K 1853/23 E
Der Sachverhalt:
Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - nach einem Vergleich vor dem LAG - ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Zudem erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte die Klägerin im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung i.S.v. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2020 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil die als Arbeitslohn steuerpflichtige Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begründet hatte, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern waren.
Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammengesetzt hatte, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden konnten, stand einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wurde, war dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.
Dies zeigte auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr 2020 zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hatte, stand der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Wenngleich der Senat im Abstrakten vom Urteil des FG Hamburg vom 19.3.2019 (6 K 80/18) nicht abweicht, besteht zum einen aufgrund der im Ergebnis abweichenden Entscheidung und zum anderen in Ansehung der hier vorliegenden Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase ein Bedürfnis für eine abschließende höchstrichterliche Klärung.
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Justiz NRW
Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - nach einem Vergleich vor dem LAG - ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Zudem erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte die Klägerin im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung i.S.v. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.
Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2020 war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil die als Arbeitslohn steuerpflichtige Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begründet hatte, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern waren.
Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammengesetzt hatte, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden konnten, stand einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wurde, war dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit" dar.
Dies zeigte auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr 2020 zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hatte, stand der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Wenngleich der Senat im Abstrakten vom Urteil des FG Hamburg vom 19.3.2019 (6 K 80/18) nicht abweicht, besteht zum einen aufgrund der im Ergebnis abweichenden Entscheidung und zum anderen in Ansehung der hier vorliegenden Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase ein Bedürfnis für eine abschließende höchstrichterliche Klärung.
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