04.12.2025

Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Mit BMF-Schreiben vom 1.12.2025 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben vom 22.2.2023 (BStBl I 2023, 332) aufgehoben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.12.2025 - IV C 3 - S 2196/00040/006/008 DOK: COO.7005.100.3.13614426 

EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 

Mit Urteil v. 28.7.2021 - IX R 25/19, BFH/NV 2022, 108 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z.B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

Darauf hatte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006: 005, BStBl I 2023, 332 mit einem einschränkenden Anwendungserlass reagiert. 

Der BFH hat jedoch die o.g. Rechtsprechung mit (bislang amtlich nicht veröffentlichtem) Urteil v. 23.1.2024 - IX R 14/23 (EStB 2024, 109) bestätigt, wonach auch eine auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausgerichtete Gutachtenmethode gewählt werden kann. Soweit die Finanzverwaltung im vorgenannten BMF-Schreiben weitergehende Anforderungen an die Ermittlung der Restnutzungsdauer statuiert, hält der BFH dies für nicht gesetzeskonform. Eine auf der ImmoWertV gestützte Methode ist somit anzuerkennen und führt nicht (so aber die Finanzverwaltung) pauschal zu unsachgemäßen Ergebnissen. 

Die nun erfolgte Aufhebung des BMF-Schreibens v. 22.2.2023 ist daher wohl vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechungsentwicklung zu sehen.
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