14.02.2013

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten in begründeten Ausnahmefällen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich

Der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedenfalls in den Fällen auf Antrag möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden.

FG Baden-Württemberg 17.12.2012, 9 K 1637/10
Der Sachverhalt:
Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin war selbst zur Verwaltung ihres Vermögens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Aus diesem Grunde hatte sie einen Treuhänder mit der Verwaltung ihres umfangreichen Finanzvermögens beauftragt. Mit ihrer Klage machte sie Werbungskosten geltend, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Zwar ist im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 € hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot ist aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.

Im Wege verfassungskonformer Auslegung müssen daher die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden. Nicht zu entscheiden war vorliegend, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent.

FG Baden-Württemberg PM Nr. 1 vom 13.2.2013
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