13.12.2022

Abzugsverbot für neue Bankenabgabe verfassungsgemäß

Das Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe ist weder formell noch materiell verfassungswidrig. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, ist gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukommt und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zusteht.

FG Hamburg v. 30.9.2022 - 6 K 47/21
Der Sachverhalt:
2010 schuf der Bund als Reaktion auf die Bankenkrise einen Restrukturierungsfonds. Ab 2011 wurden hierfür von den beitragspflichtigen Instituten Jahresbeiträge (sog. alte Bankenabgabe) erhoben. Der Gesetzgeber entschied sich, dass diese Beiträge gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, da das Gesetz das Ziel verfolgte, Bankgeschäfte, von denen sog. systemische Risiken ausgehen, gezielt zu verteuern und damit derartige Risiken zu senken.

Eine Bank klagte gegen ihre Steuerbescheide für 2014, weil sie dieses Betriebsausgabenabzugsverbot bzgl. der sog. alten Bankenabgabe für verfassungswidrig hielt. Der BFH wies die Klage letztinstanzlich mit Urteil vom 1.7.2020 (XI R 20/18) als unbegründet zurück. Eine dagegen von der Bank vor dem BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 926/21) wurde bislang nicht beschieden.

Während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sich seit seiner Einführung nicht verändert hat, hat sein Bezugspunkt - das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) - ab 2015 Änderungen erfahren. Durch die Gründung eines einheitlichen unionsrechtlichen Abwicklungsfonds wurde die vormals nationale Bankenabgabe europäisch überformt. Das RStruktFG wurde in zwei Schritten zur Verwirklichung der sog. (europäischen) Bankenunion geändert, welche die Aufwendungen für die Banken erhöhten und auch mehr Banken betrafen (sog. neue Bankenabgabe). Im vorliegenden Verfahren geht die klagende Bank gegen die sog. neue Bankenabgabe für das Jahr 2017 vor.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. XI R 30/22 geführt.

Die Gründe:
Das Betriebsausgabenabzugsverbot ist auch hinsichtlich der sog. neuen Bankenabgabe weder formell noch materiell verfassungswidrig.

Eine erneute Zustimmungspflicht des Bundesrates ist durch die Änderungen hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresbeiträge nicht eingetreten. Das Gesetz ist daher formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Materielle Verfassungsverstöße liegen ebenfalls nicht vor. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip, hier in das objektive Nettoprinzip, ist gerechtfertigt, weil auch der sog. neuen Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukommt und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zusteht. Die sog. Bankenabgabe stellt zudem eine Sonderabgabe dar, sodass ein weiterer Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in das Recht auf Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliegt.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Zur Verfassungsmäßigkeit des Betriebsausgabenabzugsverbots für die neue Bankenabgabe nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13 EStG
Ruben Rehr, FR 2022, 924

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FG Hamburg PM vom 12.12.2022
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