08.08.2013

Aktienoptionen für Aufsichtsräte und ihre Folgen

In Fällen, in denen Aufsichtsräte nicht börsennotierter AG an Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teilnehmen, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern eröffnet sind, mit der Option, die gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, ist von Einkünften aus selbständiger Arbeit auszugehen, wenn die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option.

BFH 9.4.2013, VIII R 19/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Vorstand des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten F-AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien ausgegeben hatte. Zum Erwerb waren nur Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder der F-AG berechtigt. Der Kläger erwarb insgesamt 10.000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 €. Ihm war vertraglich die Möglichkeit eingeräumt worden, die von ihm gezeichneten Aktien bis Ende 2002 zum Ausgabekurs an die F-AG zurückzugeben.

Der Kläger machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Daraufhin kam das Finanzamt zu dem Schluss, im Zeitpunkt der Rückgabe hätten die Aktien nur noch einen Wert von 4 € je Stück besessen. Demgemäß ermittelte es für den Kläger einen geldwerten Vorteil von 75.000 € und änderte die Veranlagung für das Streitjahr 2002 entsprechend, wobei die Finanzbehörde den geldwerten Vorteil bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ansetzte.

Vor dem FG hatte die hiergegen gerichtete Klage nur teilweise Erfolg. Die Beteiligten einigten sich auf einen Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückgabe von 6 €, woraufhin ein geldwerter Vorteil von 55.000 € angesetzt wurde. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hatte einen geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führte, weil er die Möglichkeit hatte, die im Zeitpunkt der Rückübertragung nur mit 6 € je Aktie zu bewertenden Papiere zum Ausgabepreis von 11,50 € an die F-AG zurück zu übertragen.

Für die verbilligte Überlassung von Aktien ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überlassung einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen kann, sofern der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. Im vorliegenden Fall hatten lediglich Mitarbeiter der F-AG sowie Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit, sich mittels Aktienerwerbs an der F-AG zu beteiligen; fremde Dritte hatten diese Möglichkeit nicht. Diese Möglichkeit der Rückübertragung war untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der F-AG verknüpft und damit Ertrag aus einer Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht Ertrag einer Beteiligung.

Infolgedessen hatte der Kläger mit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis von 11,50 €, obwohl deren tatsächlicher Wert im Zeitpunkt der Rückgabe lediglich 6 € betrug, einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG von 5,50 € je Aktie erlangt. Im Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlusts der Aktien lag der geldwerte Vorteil i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn ein fremder Dritter, dem die Möglichkeit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis nicht eröffnet gewesen wäre, hätte je Aktie einen Verlust von 5,50 € erlitten. Da es keine sachliche Rechtfertigung gibt, insoweit zu unterscheiden, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit gegeben sind, gelten die Grundsätze auch dann, wenn Vorteile im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewährt werden.

Zugeflossen ist dieser Vorteil dem Kläger im Streitjahr, d.h. im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Zum einen handelte es sich beim An- und Verkauf der Aktien um unterschiedliche Rechtsgeschäfte, die eigene steuerrechtliche Folgen auslösten. Zum anderen war dem Kläger der bei den Aktien eingetretene tatsächliche Wertverlust aufgrund der mit der F-AG vereinbarten Wertsicherungsklausel im Streitjahr erstattet worden.

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