09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

BFH v. 27.1.2026, IX R 33/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befanden. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung im September 2013 war das Finanzamt der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.

Die Revision des Finanzamtes vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Ohne Rechtsfehler hat das FG dahin erkannt, dass die für die Streitjahre vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Forderungen aus privatrechtlichen Rückbauverpflichtungen nicht gewinnerhöhend zu bilanzieren waren.

Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung schied deshalb aus. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der in Rede stehende Mietvertrag zwischen der Y-GmbH und der Klägerin ein schwebendes Geschäft ist und die Aktivierung einer Forderung der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands der Y-GmbH nicht in Betracht kommt.

Da die Rückbauregelungen ‑‑wie das FG nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt hat‑‑ lediglich bei Vorhandensein von Infrastrukturassets im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, kann die Y-GmbH mit ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frühestens ab diesem Zeitpunkt in Erfüllungsrückstand geraten. Nach den Feststellungen des FG war zudem nicht erkennbar, dass die Rückbauverpflichtung der Y-GmbH und die Gebrauchsüberlassungspflicht der Klägerin zeitgleich im Synallagma stünden. Ein Erfüllungsrückstand, der nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern Vergangenes abgilt (vgl. BFH-Urt. v. 25.5.2016 - I R 17/15; BFH-Urt. v. 19.2.2025 - XI R 11/22), lag insoweit nicht vor.

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