23.07.2026

Alle am 23.7.2026 veröffentlichten NV-Entscheidungen des BFH

Der BFH hat am 23.7.2026 keine V-Entscheidungen veröffentlicht. Hier finden Sie nun die Leitsätze der am Donnerstag veröffentlichten NV-Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich gegebenenfalls die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.


BFH v. 16.4.2026 - II E 3/26
Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.
1. NV: Kosten für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen werden nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (KV-GKG a.F.) in Verfahren erhoben, die vor der Abschaffung der Vorschrift anhängig geworden sind, auch wenn die mündliche Verhandlung erst nach der Abschaffung stattgefunden hat.

2. NV: Ob der für die Kosten in Anspruch genommene Beteiligte selbst an der mündlichen Verhandlung in Präsenz und nicht via Videokonferenz teilgenommen hat, ist für die Kostenhaftung unerheblich.


BFH v. 28.5.2026 - IV R 3/23
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid
1. NV: Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG ist verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. NV: Dem Erlass eines Richtigstellungsbescheids (§ 182 Abs. 3 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑) steht keine Feststellungsverjährung (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO) entgegen, wenn der (zwischenzeitlich verstorbene) Gesellschafter bei Erlass des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids noch lebte und damit zunächst richtiger Inhaltsadressat des Gewinnfeststellungsbescheids war. Ist die Rechtsnachfolge erst nach Erlass des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids eingetreten und allein in einem späteren Gewinnfeststellungsbescheid, der nach § 365 Abs. 3 AO bzw. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung an die Stelle des angefochtenen Bescheids getreten ist, nicht beachtet worden, wirkt die durch die Anfechtung eingetretene Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO nach Erlass eines Richtigstellungsbescheids auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.


BFH v. 18.3.2026 - III R 28/25
Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen)
1. NV: Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.

2. NV: Bei Drittstaatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens die Bezugnahmen des Titels III des Austrittsabkommens auf das neue Koordinierungsrecht (der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72) zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.
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