Alle weiteren am 1.10.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
BFH v. 15.7.2026 - I R 20/23
Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen, wenn die Stadt eine von der Kommunalaufsicht genehmigte Stiftungssatzung erlassen hat, in der die Stiftung als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 29.1.2003 - I R 106/00, BFHE 201, 287).
BFH v. 4.8.2026 - II B 87/25
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer
Eine pauschale Zurückweisung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes unter Hinweis auf einen höheren Kaufpreis verletzt die Pflicht des Finanzgerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).
BFH v. 13.8.2026 - III R 27/24
Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt
1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer tatsächlichen Arbeitsuche erfüllt sein.
2. Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat, behält ihre freizügigkeitsrechtliche "Arbeitnehmereigenschaft", sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Saint Prix vom 19.06.2014 - C-507/12, ECLI:EU:C:2014:2007).
3. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat im Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt alle Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen, um zu entscheiden, ob der Zeitraum, der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Findens einer anderen Stelle seitens der Mutter liegt, noch als angemessen angesehen werden kann.
BFH v. 10.9.2026 - VII B 24/25 (AdV)
Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.
BFH v. 28.7.2026 - VII R 35/24
Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten
1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
2. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung verlangt die Vorschrift nicht.
BFH v. 19.5.2026 - VII R 34/23
Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis
1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.
2. Die Vernichtung von Erzeugnissen ist dem zuständigen Hauptzollamt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn die Vernichtung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV ohne amtliche Überwachung durchgeführt werden kann.
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Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
Eine vorkonstitutionelle unselbständige Familienstiftung, deren Trägerin eine Stadt ist, ist auch dann als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zu beurteilen, wenn die Stadt eine von der Kommunalaufsicht genehmigte Stiftungssatzung erlassen hat, in der die Stiftung als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 29.1.2003 - I R 106/00, BFHE 201, 287).
BFH v. 4.8.2026 - II B 87/25
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer
Eine pauschale Zurückweisung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 198 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes unter Hinweis auf einen höheren Kaufpreis verletzt die Pflicht des Finanzgerichts zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).
BFH v. 13.8.2026 - III R 27/24
Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt
1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer tatsächlichen Arbeitsuche erfüllt sein.
2. Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat, behält ihre freizügigkeitsrechtliche "Arbeitnehmereigenschaft", sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Saint Prix vom 19.06.2014 - C-507/12, ECLI:EU:C:2014:2007).
3. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat im Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt alle Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen, um zu entscheiden, ob der Zeitraum, der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Findens einer anderen Stelle seitens der Mutter liegt, noch als angemessen angesehen werden kann.
BFH v. 10.9.2026 - VII B 24/25 (AdV)
Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.
BFH v. 28.7.2026 - VII R 35/24
Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten
1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
2. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung verlangt die Vorschrift nicht.
BFH v. 19.5.2026 - VII R 34/23
Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis
1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.
2. Die Vernichtung von Erzeugnissen ist dem zuständigen Hauptzollamt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn die Vernichtung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV ohne amtliche Überwachung durchgeführt werden kann.