Alle weiteren am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH
BFH v. 18.6.2026 - III R 2/24
Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
1. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht gemeldet sind. In einer solchen Situation befindet sich ein Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht widersprechen.
2. Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt, selbst wenn sich das Kind dabei in räumlicher Nähe dieses Elternteils aufhält oder die Betreuung durch dessen Eltern durchgeführt wird.
BFH v. 28.1.2026 - X R 21/23
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
1. Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt.
2. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung.