11.04.2017

Allgemeine Aufzeichnungspflichten gelten auch für gewerbliche Prostitution

Auch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzubewahren; der Führung eines Kassenbuchs bedarf es indes nicht.

FG Hamburg 16.11.2016, 2 K 110/15
Der Sachverhalt:
Streitig sind Steuerbescheide, die zum Teil auf Schätzungen gewerblicher Einkünfte beruhen, die die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2011 aus der Eigenprostitution in sog. Laufhäusern erzielte. Nachdem die Steuerfahndung die Klägerin, die bis dahin keine Steuererklärungen abgeben hatte, dort angetroffen hatte, erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin Schätzungsbescheide zur Einkommen-, Umsatzsteuer und zum Gewerbemessbetrag.

Die Klägerin erhob Einspruch und reichte nun Einnahmeüberschussrechnungen und Steuererklärungen mit deutlich geringeren Umsätzen und Gewinnen ein. Das Finanzamt hielt indes an seiner Schätzungsbefugnis fest und reduzierte seine Schätzungen lediglich in geringem Umfang.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat beim BFH ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt (Az.: X S 2/17).

Die Gründe:
Das Finanzamt war befugt zu schätzen, die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die für Gewerbebetriebe geltenden Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten erstrecken sich auch auf die gewerbliche Prostitution. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, überzeugt nicht.

Die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie bei Bargeschäften im Einzelhandel anerkannt wird, ist nicht auf die gewerbliche Prostitution zu übertragen. Anders als im Einzelhandel ist bei der Prostitution der Kreis der Kunden begrenzt und individuell bestimmt. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden muss, konnte vorliegend deswegen offenbleiben, weil schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt anzusehen sind.

Die vom Finanzamt vorliegend zugrunde gelegten Daten - Anzahl der Arbeitstage (20), der anzunehmenden Anzahl der Freier pro Tag (5), der Einnahmen pro Freier (130 € in den Streitjahren 2007 und 2008 bzw. 160 € in den Folgejahren) und der Betriebsausgaben im Rahmen einer Zimmermiete in einem Laufhaus (120 € bzw. 140 € pro Tag) - sind als eher moderat anzusehen und waren daher nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 10.4.2017
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