Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen im Ausland nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.10.2025 - IV C 3 - S 2285/00031/001/024 DOK: COO.7005.100.2.13070169
EStG § 33a Abs. 1
Hintergrund für die Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist u.a. der Umstand, durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I, Nr. 387) § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert wurde, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
BMF online
EStG § 33a Abs. 1
Hintergrund für die Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist u.a. der Umstand, durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I, Nr. 387) § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert wurde, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.