09.08.2017

Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt, sie sich dabei an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können.

BFH 20.3.2017, X R 13/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung ist sein Zweck die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Tatsächlich hat sich der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 überwiegend mit der Betreuung naturnaher Flächen, der Organisation von Kinder-Umweltgruppen und verschiedenen Naturschutzaktionen befasst.

Ein Spender hatte dem Kläger im Jahr 2011 einen Geldbetrag zugewandt. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass eine Zuwendungsbestätigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage bereits deshalb ab, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte. Ob die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist, ließ das FG daher offen. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Gründe:
Mit der vom FG gegebenen Begründung konnte eine Veranlasserhaftung des Klägers nicht bejaht werden.

Das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung verlangt nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto der Körperschaft durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Vielmehr genügt es, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden. Es kommt daher allein auf eine Saldo-Betrachtung an.

Die Zurückweisung an die Vorinstanz erfolgte, weil hinsichtlich der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen noch einige andere Fragen zu klären sind. So ist ausdrücklich in Frage maßgeblich, ob die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung die Annahme rechtfertigen kann, der Steuerpflichtige habe mit seinem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Verein seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte. Denn der Verein hatte nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Außerdem treten nahezu alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 52 vom 9.8.2017
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