26.03.2026

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Am 18.3.2026 hat die Finanzverwaltung eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG bekannt gegeben.

Aufgrund

- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,

- der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28.7.2023, 2 BvL 22/17, und vom 21.2.2025, 1 BvR 2267/23 (nachfolgend BFH-Beschluss vom 2.7.2025, XI B 19/25 (XI B 104/21), nicht dokumentiert) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 18.3.2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 18.3.2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
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