Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zum Solidaritätszuschlag
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung v. 4.8.2025 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0623 - 000001 - 2023 - 0020453 - V A 2
Solidaritätszuschlag vor 2020
Die Allgemeinverfügung basiert auf § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO sowie den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 6. 2013, 2 BvR 1942/11, 2 BvR 2121/11, und v. 7. 6. 2023, 2 BvL 6/14 und den Urteilen des BFH v. 14. 11. 2018 - II R 64/15, BStBl. II 2019, 289 und v. 20. 2. 2024 - IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl. II 2024, 444.
Mit ihr werden am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
BMF online
Solidaritätszuschlag vor 2020
Die Allgemeinverfügung basiert auf § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO sowie den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 6. 2013, 2 BvR 1942/11, 2 BvR 2121/11, und v. 7. 6. 2023, 2 BvL 6/14 und den Urteilen des BFH v. 14. 11. 2018 - II R 64/15, BStBl. II 2019, 289 und v. 20. 2. 2024 - IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl. II 2024, 444.
Mit ihr werden am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.