15.10.2014

Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. Die gilt insbesondere, wenn in der betreffenden Wohnung jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht wurde.

BVerwG 15.10.2014, 9 C 5.13 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Kläger in dem Verfahren 9 C 5.13 ist Eigentümer einer 50 qm großen Wohnung in Feldafing, die bis 2004 von seiner Schwiegermutter bewohnt wurde und seitdem leer steht. Er selbst wohnt mit seiner Ehefrau etwa 300 m entfernt in einem eigenen Einfamilienhaus. Der Kläger in dem Verfahren 9 C 6.13 ist seit 2001 - im Wege einer Erbschaft - Eigentümer einer knapp 70 qm großen Wohnung in Bad Wiessee, die seitdem leer steht und nur noch in kleinen Teilen möbliert ist; insbesondere fehlen Tisch und Betten.

Beide Kläger wurden für ihre seit Jahren leer stehenden Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten ("Betongeld"), von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Diese waren der Ansicht, das Leerstehenlassen einer Zweitwohnung sei dem steuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung zuzurechnen. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit zur Eigennutzung, die nicht ausgeschlossen sei.

Das in beiden Fällen zuständige VG München wies die Klagen ab. Auf die Berufungen der Kläger hob der Bayerische VGH die Zweitwohnungsteuerbescheide auf. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Beklagten blieben vor dem BVerwG erfolglos.

Die Gründe:
Zwar darf eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und deshalb zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Diese Vermutung wird aber erschüttert, sobald der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermietet, durch objektive Umstände erhärten kann.

Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen VGH lag eine Mehrzahl solcher Umstände in den beiden vorliegenden Fällen vor. Insbesondere war in beiden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie den Volltext der Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 59 vom 15.10.2014
Zurück