Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.9.2025 - III C 2 - S 7290/00003/003/013 DOK: COO.7005.100.4.12959562
UStG §§ 14, 14a
Das BMF hat mitgeteilt, dass nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden können, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in den Abschnitten 14.5 und 14a entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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UStG §§ 14, 14a
Das BMF hat mitgeteilt, dass nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden können, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in den Abschnitten 14.5 und 14a entsprechend angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.