Anlassbezogene Freistellungen und regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
FG Münster v. 16.4.2026 - 8 K 2927/25 Kg
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers nahm nach seinem dreijährigen dualen Studium in der Finanzverwaltung NRW eine Tätigkeit als Finanzbeamter auf. Zum Wintersemester 2023 begann er zudem ein Studium der Rechtswissenschaften und reduzierte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 28,7 Stunden. Die Oberfinanzdirektion NRW wählte ihn im Juni 2024 für das Förderprogramm "Jura" aus. Dessen Teilnehmende können ihre Arbeitszeit auf bis zu 50% der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Regelstudienzeit reduzieren. Daneben werden sie für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit vom Dienst freigestellt. Entsprechend reduzierte der Sohn des Klägers ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 20,5 Stunden. Im Februar 2025 und im Juni 2025 wurde der Sohn des Klägers für jeweils drei Tage zur Ableistung von Prüfungen freigestellt. Im März 2025 wurde er ebenfalls für drei Tage zur Anfertigung einer Hausarbeit freigestellt. Eine weitere Freistellung zur Anfertigung einer Hausarbeit erfolgte für die Zeit vom 29.8.2025 bis zum 2.9.2025.
Die Familienkasse lehnte zunächst Kindergeld für den Sohn des Klägers ab September 2023 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich September 2024 - den Zeitraum, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Sohns des Klägers 28,7 Stunden betrug - zurück. Für die Monate Oktober und November 2024 wies das Gericht die Klage mit nicht veröffentlichtem Urteil ab.
Der Kläger beantragte sodann Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ebenfalls ab. Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass aufgrund der individuellen Freistellung in den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 die Erwerbstätigkeit des Sohnes wegen Unterschreitens der 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 3 EStG sei. Für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2025 habe die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 18,83 Stunden betragen. Darüber hinaus sei der Kindergeldanspruch auch in den übrigen Monaten (Dezember 2024 und Januar 2025) gegeben, da das Studium die Haupt- und die Erwerbstätigkeit lediglich die Nebentätigkeit darstelle.
Das FG gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025 stellt die Tätigkeit als Finanzbeamter eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar. Aufgrund der mtl. Betrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 66 Abs. 2 EStG) überschreitet diese in den genannten Monaten nicht die Grenze von 20 Stunden. Die individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen sind im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Die Freistellung ist, trotz ihrer Anlassbezogenheit, auch regelmäßig erfolgt, nämlich in sechs von acht Monaten. Für die übrigen Monate (Dezember 2024, Januar 2025 und Mai 2025) besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Das abgeschlossene duale Studium zum Diplom Finanzwirt stellt ein abgeschlossenes Erststudium des Sohns des Klägers dar. Das nachfolgende Studium der Rechtswissenschaften tritt nach Gesamtwürdigung gegenüber der aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Finanzamt in den Hintergrund; die Erwerbstätigkeit stellt die Haupt- und das Studium die Nebentätigkeit dar. Der Sohn des Klägers steht im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in einem zeitlich unbefristeten Beamtenverhältnis; die Reduktion der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist zeitlich befristet; er erwirbt Pensionsansprüche. Dass im Streitzeitraum der zeitliche Aufwand für das Studium (ca. 575 Stunden) höher war als jener für die Erwerbstätigkeit (ca. 393 Stunden), führt im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht dazu, dass die Erwerbstätigkeit in den Hintergrund rückt.
Mangels einer weiteren Freistellung geht der Sohn des Klägers in den verbleibenden Monaten einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden nach, die insoweit eine schädliche Erwerbstätigkeit darstellt.
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FG Münster NL vom 15.5.2026
Der Sohn des Klägers nahm nach seinem dreijährigen dualen Studium in der Finanzverwaltung NRW eine Tätigkeit als Finanzbeamter auf. Zum Wintersemester 2023 begann er zudem ein Studium der Rechtswissenschaften und reduzierte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 28,7 Stunden. Die Oberfinanzdirektion NRW wählte ihn im Juni 2024 für das Förderprogramm "Jura" aus. Dessen Teilnehmende können ihre Arbeitszeit auf bis zu 50% der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Regelstudienzeit reduzieren. Daneben werden sie für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit vom Dienst freigestellt. Entsprechend reduzierte der Sohn des Klägers ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 20,5 Stunden. Im Februar 2025 und im Juni 2025 wurde der Sohn des Klägers für jeweils drei Tage zur Ableistung von Prüfungen freigestellt. Im März 2025 wurde er ebenfalls für drei Tage zur Anfertigung einer Hausarbeit freigestellt. Eine weitere Freistellung zur Anfertigung einer Hausarbeit erfolgte für die Zeit vom 29.8.2025 bis zum 2.9.2025.
Die Familienkasse lehnte zunächst Kindergeld für den Sohn des Klägers ab September 2023 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich September 2024 - den Zeitraum, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Sohns des Klägers 28,7 Stunden betrug - zurück. Für die Monate Oktober und November 2024 wies das Gericht die Klage mit nicht veröffentlichtem Urteil ab.
Der Kläger beantragte sodann Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ebenfalls ab. Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass aufgrund der individuellen Freistellung in den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 die Erwerbstätigkeit des Sohnes wegen Unterschreitens der 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 3 EStG sei. Für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2025 habe die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 18,83 Stunden betragen. Darüber hinaus sei der Kindergeldanspruch auch in den übrigen Monaten (Dezember 2024 und Januar 2025) gegeben, da das Studium die Haupt- und die Erwerbstätigkeit lediglich die Nebentätigkeit darstelle.
Das FG gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025 stellt die Tätigkeit als Finanzbeamter eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar. Aufgrund der mtl. Betrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 66 Abs. 2 EStG) überschreitet diese in den genannten Monaten nicht die Grenze von 20 Stunden. Die individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen sind im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Die Freistellung ist, trotz ihrer Anlassbezogenheit, auch regelmäßig erfolgt, nämlich in sechs von acht Monaten. Für die übrigen Monate (Dezember 2024, Januar 2025 und Mai 2025) besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Das abgeschlossene duale Studium zum Diplom Finanzwirt stellt ein abgeschlossenes Erststudium des Sohns des Klägers dar. Das nachfolgende Studium der Rechtswissenschaften tritt nach Gesamtwürdigung gegenüber der aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Finanzamt in den Hintergrund; die Erwerbstätigkeit stellt die Haupt- und das Studium die Nebentätigkeit dar. Der Sohn des Klägers steht im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in einem zeitlich unbefristeten Beamtenverhältnis; die Reduktion der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist zeitlich befristet; er erwirbt Pensionsansprüche. Dass im Streitzeitraum der zeitliche Aufwand für das Studium (ca. 575 Stunden) höher war als jener für die Erwerbstätigkeit (ca. 393 Stunden), führt im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht dazu, dass die Erwerbstätigkeit in den Hintergrund rückt.
Mangels einer weiteren Freistellung geht der Sohn des Klägers in den verbleibenden Monaten einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden nach, die insoweit eine schädliche Erwerbstätigkeit darstellt.
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