19.05.2022

Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2023

Mit BMF-Schreiben v. 18.5.2022 hat die Finanzverwaltung den AO-Anwendungserlass zu §§ 79 und 122 AO angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.5.2022 - IV A 3 - S 0062/22/10005 :001, DOK 2022/0524552

AO §§ 79, 122

Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl. I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1. Januar 2023 grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern.

Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 122 AO. Aus diesem Grund wurden die Regelungen des Anwendungserlasses zu den §§ 79 und 122 entsprechend angepasst und ergänzt.
BMF online
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