07.04.2022

Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 31.3.2022 hat die Finanzverwaltung zur Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 31.3.2022 - IV C 1 - S 2283-c/19/10012 :004, DOK 2022/0342138

EStG § 43a

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert.

Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das DBA China abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:

1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden (A- und B- Aktien)

Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus A-Aktien unterliegen einer abgeltenden Quellensteuer von 20 %. Werden A-Aktien zwischen einem Monat und einem Jahr gehalten, wird die Bemessungsgrundlage um 50 % reduziert, so dass sich effektiv eine Steuer von 10 % ergibt. Keine Quellensteuer wird erhoben, wenn die Haltedauer länger als ein Jahr beträgt. In Deutschland ist im Fall von Streubesitz nach dem DBA China auf Dividenden eine Quellensteuer in Höhe von 10 % anrechenbar (Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China). Aufgrund der vielen Besonderheiten kann eine Anrechnung im Kapitalertragsteuerverfahren nicht erfolgen, da die Voraussetzungen im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung zu prüfen sind.

B-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an den Börsen auf dem chinesischen Festland in Fremdwährung (US-Dollar, Hongkong Dollar) gehandelt werden. Dividendenzahlungen an nichtansässige natürliche Personen aus B-Aktien unterliegen in China keiner Quellensteuer.

2. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden

H-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an der Börse in Hongkong notiert sind. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Deutsche Privatanleger, die in chinesische Aktien investieren, investieren in der Regel in H-Aktien.

Dividenden chinesischer Unternehmen, deren Aktien an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden, und die an nicht ansässige natürliche Personen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 20 %, unter bestimmten Voraussetzungen (in China gegründete Unternehmen ausländischer Investoren) sind sie steuerfrei. In Fällen, in denen ein mit China abgeschlossenes DBA einen niedrigeren Satz vorsieht, kommt dieser zum Tragen. Da dieser häufig 10 % beträgt und es eine große Anzahl an internationalen Anteilseignern gibt, erhebt China bei Dividenden, die von an der Hongkonger Börse gelisteten "non-foreign-invested enterprises" ausgeschüttet werden, zur Verringerung des administrativen Aufwands in der Regel einheitlich eine Quellensteuer von 10 %.

Ist der Dividendenempfänger ein Unternehmen, ist die Quellensteuer als "enterprise income tax" einzubehalten. Handelt es sich beim Empfänger um eine natürliche Person, so ist die Quellensteuer grundsätzlich als "individual income tax" einzubehalten. Der Quellensteuersatz beträgt nach nationalem chinesischem Recht in beiden Fällen 10 %. Da in der Praxis die Aktienbestände von Privatanlegern häufig in einem Sammeldepot auf ein Kreditinstitut (oder einen anderen "nominee") lautend verwahrt werden, ist für die Abzugsverpflichteten auf chinesischer Seite häufig nicht erkennbar, dass es sich bei dem Anleger um eine natürliche Person handelt und es werden deswegen 10 % "enterprise income tax" einbehalten.

Daher wird es nicht beanstandet, wenn bei privaten Anlegern, die diese H-Aktien halten, - unabhängig von der Bezeichnung - grundsätzlich die im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet wird.

3. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wertpapierbörse verwahrt und gelistet werden

D-Aktien beziehen sich auf Aktien von in China ansässigen Unternehmen, die in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse im CEINEX D-Share Markt notiert sind. Das "D" steht für "Deutschland" bzw. "Déguó" - Deutschland auf Chinesisch. Die Anwendbarkeit des DBA China auf das die Dividende ausschüttende Unternehmen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 DBA China richtet sich nach Artikel 4 DBA China. Ausschüttungen aus D-Aktien unterliegen der chinesischen Quellensteuer. Die nach DBA im Fall von Streubesitz höchstens anrechenbare Quellensteuer in Höhe von 10 % nach Artikel 10 Absatz 2 Buchst. c) DBA China wird auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach Artikel 23 Absatz 2 Buchst. b (i) DBA China im Abzugsverfahren angerechnet.
BMF online
Zurück