23.11.2011

Anrechung der Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II ist verfassungsgemäß

Die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch und steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie das Arbeitslosengeld II sind letztlich nicht als Eigentum geschützt.

BVerfG 8.11.2011, 1 BvR 2007/11
Der Sachverhalt:
Der Grundsicherungsträger hatte bei der Beschwerdeführerin die Einkommensteuerstattung für das Jahr 2007 auf das Arbeitslosengeld II für August 2009 angerechnet von ihr die Erstattung eines Betrages i.H.v. rund 429 € verlangt. Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das LSG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurück.

Die Beschwerdeführerin sah sich durch die angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Gründe:
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.

Die Anrechnung verminderte nicht den als Eigentum geschützten Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führte zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche genießen allerdings nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Infolgedessen sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt.

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BVerfG PM Nr. 74 vom 23.11.2011
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