19.05.2014

Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss des dualen Studiums

Für ein Kind, das ein sog. duales Studium absolviert, ist bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren. Das Studium kann auch trotz eines Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche kindergeldrechtlich begünstigt sein, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

FG Münster 11.4.2014, 4 K 635/14 Kg
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang "Business Administration" auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (sog. duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die beklagte Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass auch ein dualer Studiengang grundsätzlich nach der Dienstanweisung der Familienkasse als Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen sei. Dies gelte auch dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrage.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Familienkasse ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für dessen Sohn auch für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann Kindergeld festzusetzen.

Der Sohn des Klägers hat zwar mit der bestandenen Abschlussprüfung zum Industriekaufmann eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Allerdings befindet er sich auch über diesen Zeitpunkt hinaus in einer Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Er war und ist Student und strebt den Abschluss als Bachelor an. Dass er insoweit keinem Vollzeit-Studium nachgeht, sondern nur an zwei Tagen in der Woche die Berufsakademie besucht, ist für die Annahme einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne unschädlich. Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht.

Das Studium ist auch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche kindergeldrechtlich begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Zwar überschreitet der Umfang der "Erwerbstätigkeit" die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden pro Woche. Allerdings findet die weitere - duale - Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung hat sich der Sohn mit dem Abschluss "Industriekaufmann" noch nicht als endgültig "berufsausgebildet" angesehen, sondern dies erst als ersten Baustein seiner dualen Berufsausbildung gewertet

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