Anteiliger Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Kurzbesprechung
BFH v. 27.11.2024 - IV R 25/22
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitig war, ob Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG im Jahr 2017 (Streitjahr) nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Steuerpflichtige ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditisten waren im Streitjahr die Geschwister A zu 43,75 % sowie B, C und D zu jeweils 18,75 %. Komplementärin der Steuerpflichtigen war die nicht am Vermögen beteiligte L GmbH. Geschäftsführer der L GmbH war A.
Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sie hält 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält. Die Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der GmbH.
Bei der Ermittlung ihres Gesamthandsgewinns für das Streitjahr berücksichtigte die Steuerpflichtige die Gewinnausschüttung der V GmbH in voller Höhe als Betriebseinnahme. Ihre Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) berücksichtigte sie hingegen nach § 3c Abs. 2 EStG nur anteilig zu 60 % als Betriebsausgaben. Neben ihrem so ermittelten Gesamthandsgewinn gab sie in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr an, dass sie in Höhe der bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme angesetzten Gewinnausschüttung der V GmbH Einkünfte erzielt habe, die dem Teileinkünfteverfahren unterlägen.
Nach erklärungsgemäßer Gewinnfeststellung durch das FA legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und begehrte den ungekürzten Abzug ihrer Betriebsausgaben. Sie trug vor, dass sowohl die Prüfungs- und Abschlusskosten als auch die IHK-Beiträge sowie die Kontoführungsgebühren nicht durch Beteiligungserträge veranlasst und daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Aufwendungen für ihre Abschlüsse und die Prüfungsarbeiten, die Rechtsberatung, die IHK-Mitgliedschaft und den Zahlungsverkehr wurden von der Steuerpflichtigen aufgrund ihrer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblichen Tätigkeit, dem Halten der Beteiligung an der V GmbH und der Erzielung von Beteiligungserträgen, getragen. Denn das Halten der Beteiligung an der V GmbH erfolgte im Streitjahr in Ausübung des einzigen Unternehmensgegenstands der Steuerpflichtigen.
Das auslösende Moment für diese Verpflichtungen liegt jeweils in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Steuerpflichtigen begründet, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten. Die Erfüllung einer rechtlichen Obliegenheit steht dem Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und dem Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entgegen. Damit sind die dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähigen Aufwendungen der Steuerpflichtigen anteilig in Höhe von 40 % nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Die Dividendenerträge der Steuerpflichtigen aus ihrer Beteiligung an der V GmbH unterliegen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren und sind nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG im Umfang von 40 % steuerfrei gestellt. Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen danach ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Dies gilt auch für die im Streitfall in Rede stehenden Aufwendungen, denn die Verpflichtungen und die damit verbundenen Aufwendungen sind Folge der Absicht, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Anteile an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitig war, ob Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG im Jahr 2017 (Streitjahr) nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Steuerpflichtige ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditisten waren im Streitjahr die Geschwister A zu 43,75 % sowie B, C und D zu jeweils 18,75 %. Komplementärin der Steuerpflichtigen war die nicht am Vermögen beteiligte L GmbH. Geschäftsführer der L GmbH war A.
Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sie hält 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält. Die Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr ausschließlich Dividendenerträge aus ihrer Beteiligung an der GmbH.
Bei der Ermittlung ihres Gesamthandsgewinns für das Streitjahr berücksichtigte die Steuerpflichtige die Gewinnausschüttung der V GmbH in voller Höhe als Betriebseinnahme. Ihre Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung und Geldverkehr sowie Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) berücksichtigte sie hingegen nach § 3c Abs. 2 EStG nur anteilig zu 60 % als Betriebsausgaben. Neben ihrem so ermittelten Gesamthandsgewinn gab sie in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr an, dass sie in Höhe der bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme angesetzten Gewinnausschüttung der V GmbH Einkünfte erzielt habe, die dem Teileinkünfteverfahren unterlägen.
Nach erklärungsgemäßer Gewinnfeststellung durch das FA legte die Steuerpflichtige Einspruch ein und begehrte den ungekürzten Abzug ihrer Betriebsausgaben. Sie trug vor, dass sowohl die Prüfungs- und Abschlusskosten als auch die IHK-Beiträge sowie die Kontoführungsgebühren nicht durch Beteiligungserträge veranlasst und daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar seien. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Aufwendungen für ihre Abschlüsse und die Prüfungsarbeiten, die Rechtsberatung, die IHK-Mitgliedschaft und den Zahlungsverkehr wurden von der Steuerpflichtigen aufgrund ihrer nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblichen Tätigkeit, dem Halten der Beteiligung an der V GmbH und der Erzielung von Beteiligungserträgen, getragen. Denn das Halten der Beteiligung an der V GmbH erfolgte im Streitjahr in Ausübung des einzigen Unternehmensgegenstands der Steuerpflichtigen.
Das auslösende Moment für diese Verpflichtungen liegt jeweils in der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung der Steuerpflichtigen begründet, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Beteiligungen an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten. Die Erfüllung einer rechtlichen Obliegenheit steht dem Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und dem Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht entgegen. Damit sind die dem Grunde nach gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähigen Aufwendungen der Steuerpflichtigen anteilig in Höhe von 40 % nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Die Dividendenerträge der Steuerpflichtigen aus ihrer Beteiligung an der V GmbH unterliegen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren und sind nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG im Umfang von 40 % steuerfrei gestellt. Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen danach ausschließlich mit anteilig steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
Dies gilt auch für die im Streitfall in Rede stehenden Aufwendungen, denn die Verpflichtungen und die damit verbundenen Aufwendungen sind Folge der Absicht, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Anteile an anderen Gesellschaften zur Erzielung von Beteiligungserträgen zu halten.