16.03.2023

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder

Mit BMF-Schreiben v. 10.3.2023 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 9.3.2023 ergangen sind, Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.3.2023 - IV A 2 - O 2000/22/10003 :001, DOK 2023/0169552

AO §§ 85 ff

Bei der Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zur Anwendung des v.g. BMF-Schreibens, d.h. bis zum 9.3.2023 ergangen sind, ist Folgendes zu beachten:
  • Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.
  • Für vor dem 1.1.2022 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.


Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

BMF online
Zurück