16.07.2020

Anwendungsfragen des § 2b UStG

Mit BMF-Schreiben v. 9.7.2020 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 2b UStG geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.7.2020 - III C 2 -S 7107/19/10005 :014, DOK 2020/0326324

UStG § 2b

In Abschnitt 2.11 Absatz 12 Satz 2 wird der Klammerzusatz neu gefasst.

In Abschnitt 2b.1 werden nach Absatz 3 die Absätze 4 bis 9 angefügt, die sich mit der Ausübung der Geschäftsführung der Innungen der Kreishandwerkerschaften, mit der Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) als hoheitliche Tätigkeit sowie mit der Tätigkeit von Landwirtschaftskammern und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage befassen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF online
Zurück