23.07.2021

Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von jPöR

Mit BMF-Schreiben v.6.7.2021 hat die Finanzverwaltung zur disquotalen Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafter Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.7.2021 - IV C 2 - S 2706/19/10007 :001, DOK 2021/0782599

KStG § 8

Mit BMF-Schreiben v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004, BStBl. I 2009, 1303 hatte die Finanzverwaltung umfassend zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen. Die dortige Randnummer 28 wird nun durch neu gefasste Randnummern 28 und 28a ersetzt.

Randnummer 28:
"Die gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafter getragen werden. Dies gilt auch, wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich in der Summe kein Verlust ergibt. Für die Tragung der Verluste ist es nicht notwendig, dass die Verluste jährlich seitens der jPöR mittels Einlagen ausgeglichen werden. Es reicht aus, dass sie von der jPöR wirtschaftlich im Ergebnis getragen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, so müssen die gesamten Verluste nachweislich von diesen beteiligten jPöR getragen werden. Die jeweilige Verlusttragungspflicht kann sich hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten."

Randnummer 28a:
"Beispiel:
Die Gemeinden A und B sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in A und B jeweils ein Bad betreibt. Beide Bäder erzielen Dauerverluste. Die beiden Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese legt fest, dass die (Teil)Verluste nach Maßgabe der im jeweiligen Gemeindegebiet entstehenden Bäderverluste zu tragen sind.
Die vorliegende Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Damit ist die GmbH eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG."

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF online
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