23.06.2022

Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG

Mit gleich lautenden Erlassen v. 17.6.2022 hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021, BGBl. I 2021, 1498 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen v. 17.6.2022 - G 1425 - 92 - V B 4

GewStG § 9 Nr. 1

Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neugefasst. Um Anreize zu setzen für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, sieht die Änderung u. a. vor, dass Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Hinblick auf die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten die erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung erweitert die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung der Gewerbeerträge unschädlichen Tätigkeiten (kürzungsunschädliche Tätigkeiten).

Mit den gleich lautenden Erlassen v. 17.6.2022 geben die obersten Finanzbehörden der Länder weitergehende Hinweise bei der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG ergänzend zu R 9.2 GewStR und H 9.2 GewStH.

Neben allgemeinen Hinweisen und Grundsätzen zu § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG geht es insbesondere um die Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken sowie die Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG.
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