22.07.2021

Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Mit BMF-Schreiben v. 5.7.2021 hat die Finanzverwaltung auf die Änderung von § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.7.2021 - IV A 4 - S 0310/19/10001 :004, DOK 2021/0700449

AO § 141

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz - AbzStEntModG) vom 2. 6. 2021 (BGBl. I 2021, 1259) wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO n.F. auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am 31.12.2020 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2021 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2020 die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der am 9.6.2021 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
BMF online
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