08.05.2012

Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für Kindergeldanspruch

Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Hierfür reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt.

FG Düsseldorf 1.3.2012, 14 K 1209/11 Kg
Der Sachverhalt:
Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog er nicht. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm und auch eine Rückfrage erfolglos blieb, ordnete die Arbeitsagentur eine Vermittlungssperre an und meldete das Kind aus der Arbeitsvermittlung ab. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergelds aufgehoben.

Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung mit der Begründung, eine Vermittlungssperre sei seinem Sohn nicht bekannt gegeben worden. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung lagen nicht vor.

Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Hierfür reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Zwar lässt die Anordnung einer Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III den Status als arbeitssuchendes Kind grundsätzlich entfallen. Eine derartige Vermittlungssperre war hier aber mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten.

Die Bekanntgabe ist ein willentlicher behördlicher Akt, durch den der Erklärende den Erklärungsempfänger vom Inhalt eines Verwaltungsakts in Kenntnis setzt, sei es durch einfache Übersendung oder Übergabe eines Schriftstücks, sei es durch mündliche Mitteilung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Daran fehlte es allerdings hier. Und auch die Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X griff nicht ein. Diese gilt nach § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Die Nachweispflicht der Behörde kommt zum Tragen, wenn der Empfänger die Zugangsvermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Dabei genügt es, wenn der Zugang - wie hier - überhaupt ausdrücklich bestritten wird.

Letztlich stand auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Kindergeldberechtigung nicht entgegen. Denn arbeitslos kann auch sein, wer eine geringfügige Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt. Klärungsbedürftig ist allerdings die Frage, ob trotz der Neufassung des § 38 SGB III ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nur besteht, wenn sich das Kind alle drei Monate erneut bei der Arbeitsagentur meldet. Zum anderen ist die Frage klärungsbedürftig, ob der Einstellungsbeschluss nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.

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